Verein

Der Verein wurde Anfang März 2024 gegründet und die Anmeldung zum Vereinsregister wurde eingereicht. 

Hier hast du bald die Möglichkeit die Mitgliedschaft im Verein zu beantragen. Für weitere Infos trage dich in unsere Interessent*inneliste ein.


Interessent*inneliste

Satzung

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr  

  1. Der Verein führt den Namen Wandelwinkel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.  
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen, ableistischen, sexistischen, homophoben und andere diskriminierende Bestrebungen und Äußerungen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins  

  1. Der Verein dient als Anlaufstelle für Agierende und Interessierte im Bereich Klima- und Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Gemeinsames Ziel ist es, eine sozial-ökologisch gerechte, ressourcenschonende, nachhaltige und gesunde Lebens- und Ernährungsweise zu ermöglichen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO).
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von:
    1. öffentlichem Gesundheitswesen und öffentlicher Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
    2. Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
    3. Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO),
    4. partnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO),
    5. Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 der AO),
    6. Hilfe, insbesondere für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
    7. bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Absatz 2 Nr. 25 AO),
    8. Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung),
    9. Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5),
    10. Tierschutz (§ 52 Absatz 2 Nr. 14).
  4. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. gemeinsame Praxis von Körperarbeit, Atemtechniken und Meditation (Asana, Pranayama, Pratayahara, Dharana, Dhyana) im Stil des Ashtanga Yoga in der Tradition des Darshana „Yogasutra“ nach dem indischen Philosophen und Schriftgelehrten Patanjali in Verbindung mit der Vermittlung der yogischen Lebensweise (Yamas und Niyamas), die zur Entwicklung eines gesunden und harmonischen Lebensstils führen.
    2. Bildungsarbeit und Durchführung von Gemeinschaftsaktionen zur Aktivierung und Vernetzung von Menschen mit dem Ziel der Förderung und Aufklärung über eine rein pflanzliche, tierfreundliche, gesundheitsfördernde und umweltbewusste Ernährungs- und Lebensweise. Dazu zählen auch Informationsangebote und -veranstaltungen u.a. zu den Themen: Fairer Handel von Lebensmitteln, Solidarität und eine gerechte Gestaltung des Welthandels.
    3. Organisation einer Weitergabe von ökologischen Waren an die Mitglieder des Vereins. Die Produkte sollen dabei so fair, klimaschonend, regional und saisonal erzeugt und so klimafreundlich und verpackungsarm wie möglich transportiert werden. Ziel dabei ist es, allen Menschen ökologische Produkte näher zu bringen, unter anderem durch die Förderung des direkten Kontaktes zwischen Verbraucher*innen und Erzeuger*innen, die Schaffung von Transparenz in der Wertschöpfungskette und somit die Stärkung des Bewusstseins für umweltgerechten Konsum.
    4. Netzwerkarbeit, um den Gedanken regionaler Kooperativen auch überregional zu fördern.
    5. Förderung gemeinschaftsgetragener Infrastrukturen zur umweltbewussten Versorgung mit Produkten, insbesondere mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs und Unterstützung von kreislaufwirtschaftsorientierten Aktivitäten, vor allem 
Zero Waste-Angeboten. 
    6. Die Unterstützung und Anleitung zur Reparatur von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie z. B. die Reparatur von Textilien, Fahrrädern und ähnlichen Gebrauchsgegenständen. 
    7. Schaffung eines Bewusstseins für gemeinschaftsgetragene Organisationsstrukturen auf der Basis des Solidaritätsprinzips und die Befähigung zur Realisierung gemeinnütziger Aktivitäten und Projekte im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements.
    8. eine Plattform für Kunst und Kultur, um für eine sozial-ökologische Transformation zu sensibilisieren, zur Bewusstseinsbildung beizutragen und einen gemeinsamen Diskurs anzuregen. 
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zulässig ist im Einzelfall eine Weitergabe von Spenden an andere gemeinnützige Organisationen, wenn dies vorab den Zuwendenden mitgeteilt wurde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  8. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitgliedes zu erfüllen.
  2. Juristische Personen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden. Juristische Personen benennen eine bevollmächtigte Person als Ansprechpartner*in für den Verein, die für die Rechte und Pflichten des Mitglieds verantwortlich zeichnet.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Vereinssatzung. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Er kann die Entscheidung über die Mitgliedsaufnahme an andere Gremien oder Mitarbeiter*innen des Vereins delegieren.
  4. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen Bestrebungen sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Behinderung, aktiv entgegen. Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
  5. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Ein Fördermitglied will den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, sowie kein aktives oder passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft  

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein für das laufende Kalenderjahr entrichteter Beitrag wird nicht erstattet. Die Auszahlung der Einlage kann auch in diesem Fall innerhalb des Geschäftsjahres nur erfolgen, wenn es ein Nachfolgemitglied gibt.
  3. Bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche, Rechte und Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Basis folgender Ausschlussgründe:
    1. Schwerwiegende Verletzung der Interessen des Vereins, insbesondere des missbräuchlichen Umgangs mit Mitteln des Vereinsvermögens oder Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeiten des Vereins unmittelbar gefährden.
    2. Äußerungen oder Bestrebungen, die dem Verständnis des Vereins widersprechen.
    3. Wenn ein Mitglied seinen unter § 6 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
    4. Den Grundsätzen des Vereins gem. § 3 Abs. 4 entgegen steht. 
    5. Länger als ein Jahr keine gültigen Kontaktdaten vorliegen.

(5) Vor einer Entscheidung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Das betroffene Mitglied ist über die Entscheidung und die Gründe zu informieren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Die ordentlichen Mitglieder sind angehalten, an der Mitgliederversammlung, die den Haushalt beschließt, teilzunehmen oder eine*n bevollmächtigten Vertreter*in zu beauftragen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge  

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen, wobei vom Mitglied zwischen monatlicher, quartalsweiser oder jährlicher Zahlung gewählt werden kann. 
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von dem Vorstand in einer separaten Geschäftsordnung festgelegt. 

§ 7 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand  

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. 
  2. Der Vorstand besteht nach Möglichkeit aus folgenden Positionen:
    1. 1. Vorsitzende*r
    2. Stellvertretende*r Vorsitzende*r
    3. Schatzmeister*in
    4. Schriftführer*in

Position c) und d) können in Personalunion ausgeübt werden. Die Wahl von bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern ist möglich.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. 
  3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in bestellen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die 

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  7. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

§ 11 Bestellung des Vorstands  

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.  
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands  

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine besondere Form ist nicht nötig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Verhinderung der Stellvertretung.
  2. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per Brief oder per E-Mail getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch die oder den Protokollführer*in sowie der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.  

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung  

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch per Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder per Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Die unverzügliche Mitteilung von Adressänderungen und Änderungen von E-Mail-Adressen ist die Bringschuld des Mitglieds.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.  

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von der oder dem Stellvertreter*in und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.  
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie fristgerecht (s.u.) einberufen wurde. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der 

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein*e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. 

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von Protokollführer*in und Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist. 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Satzungsänderung, Änderungen des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Für Änderungen des Vereinszwecks, geregelt unter § 2 (1), und für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mind. 50 % der Mitglieder anwesend sind.
  1. Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
  2. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
  1. Für Änderungen des Vereinszwecks, geregelt unter § 2 (1), und für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mind. 50 % der Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

§ 17 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, SEPA-Lastschriftdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erfolgen gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenhaus Mülheim an der Ruhr (Hilfe für Frauen e.V.).
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 Mülheim an der Ruhr, 25.04.2024